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Welcher Dampferzeuger ist von der Inspektion ausgenommen?

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Anwendungen für Dampferzeuger ist das Spektrum breit gefächert. Benutzer von Dampferzeugern und Kesseln sollten sich vor der Verwendung des Geräts oder innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme an die Qualitätsprüfungsabteilung wenden, um die Registrierungsverfahren einzeln abzuschließen.

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Auch Dampfgeneratoren müssen regelmäßig überprüft werden. Dabei gelten folgende Anforderungen:
1. Regelmäßige Inspektionen von Dampferzeugern, einschließlich externer Inspektionen während des Betriebs des Dampferzeugers, interner Inspektionen und Wasserdruckprüfungen (Standfestigkeitsprüfungen) bei vorzeitiger Abschaltung des Dampferzeugers;
2. Die Benutzereinheit des Dampferzeugers sollte regelmäßige Inspektionen des Dampferzeugers veranlassen und einen Monat vor dem nächsten Inspektionstermin des Dampferzeugers einen Antrag auf regelmäßige Inspektion bei der Inspektions- und Prüfstelle einreichen. Die Inspektions- und Prüfstelle sollte einen Inspektionsplan erstellen.

Ob Zertifikate und jährliche Inspektionen erforderlich sind, variiert. Immer mehr Hersteller entscheiden sich für prüfungsfreie Dampferzeuger. Das effektive Wasservolumen des Innentanks eines Dampferzeugers beträgt 30 Liter und ist damit der Standard für prüfungsfreie Dampferzeuger.

1. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen „Topfverordnung“ unterliegen Dampferzeuger mit einem effektiven Wasservolumen im Innentank <30 l nicht der Aufsichtsprüfung und sind von der Aufsichtsprüfung ausgenommen. Kesselbetreiber benötigen weder eine Arbeitserlaubnis noch regelmäßige Inspektionen.

2. Brennstoff- und Gasdampferzeuger mit einem effektiven Wasservolumen im Innentank >30L müssen den vorschriftsmäßigen Prüfverfahren unterzogen werden, d.h. sie müssen einer Aufsichtsprüfung unterzogen werden.

3. Wenn das normale Wasservolumen eines Dampfkessels ≥30L und ≤50L beträgt, handelt es sich um einen Kessel der Klasse D. Dies bedeutet, dass für die Verwendung gemäß den oben genannten Vorschriften keine Registrierung erforderlich ist, keine Betreiberzertifizierung erforderlich ist und keine regelmäßige Inspektion erforderlich ist.

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Kurz gesagt: Handelt es sich bei der Anlage um einen Dampfmaschinenkessel der Klasse D, ist der Umfang der Inspektionsbefreiung größer. Nur Brennstoff- und Gasdampferzeuger mit einem normalen Wasservolumen im Innentank von >50 l müssen eine Registrierung und eine aufsichtsrechtliche Inspektion durchlaufen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anforderungen an die Inspektionsfreiheit bei Brennstoff- und Gasdampferzeugern hauptsächlich vom effektiven Wasservolumen des Innentanks abhängen und das für inspektionsfreie Brennstoff- und Gasdampferzeuger erforderliche Wasservolumen des Innentanks je nach Ausstattungsniveau variiert.


Veröffentlichungszeit: 30. Oktober 2023