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1 Tonne Brenngasdampfkessel

Kurze Beschreibung:

Voraussetzungen für die Installation von Brenngaskesseln in Hochhäusern
1. Heizöl- und Gaskesselräume sowie Transformatorräume sollten im ersten Stock des Gebäudes oder in der Nähe der Außenwand angeordnet werden, im zweiten Stock sollten jedoch Heizöl- und Gaskessel mit Normaldruck (Unterdruck) verwendet werden. Wenn der Abstand zwischen dem Gaskesselraum und dem Sicherheitsdurchgang größer als 6,00 m ist, sollte er auf dem Dach verwendet werden.
Kessel, die Gas mit einer relativen Dichte (Verhältnis zur Luftdichte) größer oder gleich 0,75 als Brennstoff verwenden, dürfen nicht im Keller oder Halbkeller eines Gebäudes aufgestellt werden.
2. Die Türen des Heiz- und Transformatorraums müssen direkt ins Freie oder zu einem sicheren Durchgang führen. Über den Tür- und Fensteröffnungen der Außenwand ist ein nicht brennbarer Überhang mit einer Breite von mindestens 1,0 m oder eine Fensterbankwand mit einer Höhe von mindestens 1,20 m vorzusehen.


Produktdetail

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3. Heizräume, Transformatorräume und andere Bereiche müssen durch nicht brennbare Trennwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 2,00 h und Fußböden mit einer Feuerwiderstandsdauer von 1,50 h voneinander getrennt sein. Trennwände und Fußböden dürfen keine Öffnungen aufweisen. Müssen Türen und Fenster an der Trennwand geöffnet werden, sind Brandschutztüren und -fenster mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 1,20 h zu verwenden.
4. Wird im Heizraum ein Öllagerraum eingerichtet, darf dessen Gesamtvolumen 1,00 m3 nicht überschreiten. Der Öllagerraum muss durch eine Brandschutzwand vom Heizkessel getrennt sein. Muss eine Tür an der Brandschutzwand geöffnet werden, ist eine Brandschutztür der Klasse A zu verwenden.
5. Zwischen Transformatorräumen sowie zwischen Transformatorräumen und Stromverteilungsräumen müssen nicht brennbare Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 2,00 h als Trennung verwendet werden.
6. Ölgefüllte Leistungstransformatoren, ölreiche Schalträume und Hochspannungskondensatorräume sollten mit Geräten ausgestattet werden, die eine Öldiffusion verhindern. Unter dem ölgefüllten Leistungstransformator sollte eine Notöllagereinrichtung verwendet werden, die das gesamte Öl im Transformator speichert.
7. Die Kesselleistung muss den einschlägigen Bestimmungen der aktuellen technischen Norm „Code for Design of Boiler Houses“ GB50041 entsprechen. Die Gesamtleistung ölgefüllter Leistungstransformatoren darf 1260 kVA nicht überschreiten, die Leistung eines einzelnen Transformators darf 630 kVA nicht überschreiten.
8. Es sollten andere Feuermelder und automatische Feuerlöschsysteme als Halon verwendet werden.
9. Gas- und ölbefeuerte Kesselräume sollten mit explosionsgeschützten Druckentlastungseinrichtungen und unabhängigen Lüftungssystemen ausgestattet sein. Bei Verwendung von Gas als Brennstoff sollte die Belüftungsmenge mindestens 6-mal pro Stunde und die Notabluftfrequenz mindestens 12-mal pro Stunde betragen. Bei Verwendung von Heizöl sollte die Belüftungsmenge mindestens 3-mal pro Stunde und die Belüftungsmenge bei Problemen mindestens 6-mal pro Stunde betragen.

Gasöl-Dampferzeuger03 Gasöl-Dampferzeuger01 Spezifikation des Öldampferzeugers Gasöl-Dampferzeuger04Öl-Gas-Dampferzeuger - Technologie Dampfgenerator WieFirmenvorstellung02 partner02 Ausstellung


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